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Was ist eine Sanierung unter Insolvenzschutz?

Eine "Sanierung unter Insolvenzschutz" bezeichnet die Nutzung eines Insolvenzverfahrens zur Sanierung eines Unternehmens. Auch wenn vielfach mit dem Wort "Insolvenz" das Ende eines Unternehmens in Verbindung gebracht wird, so ist dies oft ein Missverständnis, das auf einer Unkenntnis der insolvenzrechtlichen Möglichkeiten beruht.

Bei einer Sanierung unter Insolvenzschutz bleibt der Unternehmer selbst an Bord und kann die Geschicke weiter lenken. Er führt die Sanierung im Rahmen der Insolvenz selbst durch und wird dabei unterstützt durch insolvenzrechtliche und betriebswirtschaftliche Berater.

Hierzu ermöglicht das Insolvenzrecht seit 2012 mit dem "Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen", kurz ESUG, ein weitgehend selbstbestimmtes Insolvenzverfahren, das von einem sogenannten Sachwalter im Auftrag des Insolvenzgerichts beaufsichtigt wird. Es bestehen dabei zwei verschiedene Verfahrenstypen, nämlich die Eigenverwaltung nach § 270a Inso nF und das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO nF. Die beiden Verfahrenstypen sind eng verwandt und unterscheiden sich im Wesentlichen nur in Einzelaspekten hinsichtlich Zugangsvoraussetzungen, Auswahl des Sachwalters und Frist zur Vorlage des Insolvenzplans.

Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung nach § 270a InsO wurde 2012 in die Insolvenzordnung eingeführt und zu Beginn des Jahres 2021 per Gesetz (SanIns FoG) angepasst. Die Zugangsvoraussetzungen zum Verfahren haben sich seither etwas erhöht, aber aktuell gelten unter bestimmten Voraussetzungen noch Corona-Übergangsregelungen.
Es bedarf nach neuer Gesetzeslage nunmehr einer noch sorgfältigeren Planung und Vorbereitung des Verfahrens, die in einer bei Gericht einzureichenden sog. "Eigenverwaltungsplanung" ihren Niederschlag findet.


Zu den Inhalten einer Eigenverwaltungsplanung gehört ein 6- monatiger Finanzplan, der u.a. die Liquiditätseffekte des Verfahrens als auch die Verfahrenskosten beinhaltet.

 

Zudem bedarf es eines Durchführungskonzepts, das Art, Ausmaß und Ursachen der Krise darlegt, als auch Maßnahmen und Zielsetzung der Eigenverwaltung formuliert.

Das Gesetz fordert auch, dass in der Eigenverwaltungsplanung hinreichend nachgewiesen wird, wie die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Pflichten sichergestellt wird.

Ein Sachwalter wird bei Antragstellung vom Gericht bestellt; der eigenverwaltende Schuldner kann hier lediglich Vorschläge machen und ist ansonsten an den vom Gericht bestellten Sachwalter gebunden.

Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren nach § 270 d InsO nF ist eine besondere Ausprägung des Eigenverwaltungsverfahrens, das höhere Zugangsvoraussetzungen hat und dafür im Gegenzug einige verfahrenstechnische Vorteile bietet. Im Schutzschirmverfahren kann u.a. der Sachwalter selbst ausgesucht und vom Gericht nur bei offensichtlich fehlender Eignung abgelehnt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Begründung von sog. Masseverbindlichkeiten, die es dem Unternehmen auch in der Insolvenz ermöglichen, rechtlich abgesicherte Verbindlichkeiten einzugehen und damit die Liquidität zu schonen.
 

Als Zugangsvoraussetzung für das Schutzschirmverfahren gilt, dass entweder eine Überschuldung vorliegt (§ 19 InsO) oder eine Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten sein darf, sondern lediglich droht (sog. drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO). Zudem bedarf es einer unabhängigen Bescheinigung eines Dritten, dass genau dies der Fall ist.

 

Auch darf das Sanierungsvorhaben nicht offensichtlich aussichtslos sein, d.h. die Sanierungsmaßnahmen sind in eine Ertragsplanung zu überführen, die darlegt, dass die Maßnahmen für eine Sanierung realistisch, geeignet und ausreichend sind. Beides ist in einem Sanierungsgrobkonzept zu dokumentieren und von dem unabhängigen Bescheiniger zu bestätigen.
 

Ablauf Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren

Der Ablauf eines Eigenverwaltungs- bzw. Schutzschirmverfahrens gliedert sich in ein vorläufiges Verfahren (auch Antragsverfahren oder Insolvenzeröffnungsverfahren genannt) und ein eröffnetes Verfahren.

Das vorläufige Verfahren dauert üblicherweise rd. 2-3 Monate. In dieser Zeit erhalten die Mitarbeiter:innen Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit, d.h. das Unternehmen hat keine Personalkosten in dieser Zeit. Diese Sanierungsunterstützung hilft dem Unternehmen, wieder Liquidität aufzubauen. In dieser Phase müssen erste Sanierungsmaßnahmen vorbereitet, eingeleitet und soweit möglich auch bereits umgesetzt werden.
Parallel sind Gespräche mit Kunden und Lieferanten über eine Weiterbelieferung zwecks Betriebsfortführung zu führen. Da die  Finanzierer zumeist Großgläubiger in einem Insolvenzverfahren sind, sollte diesen zudem die Ziele und Mittel der beabsichtigten Sanierung erläutert werden. Über die am Ende des Antragsverfahren folgende Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht, nachdem es vom Sachwalter kurz zuvor ein Gutachten zu den Insolvenzeröffnungsgründen erhalten hat.

Im eröffneten Verfahren arbeitet das Unternehmen dann wieder unter Vollkosten, d.h. unter voller Personalkostenbelastung. In dieser Phase gilt es, Verluste möglichst zu vermeiden oder zeitlich so eng zu begrenzen, dass die Liquidität zur Deckung der Verluste ausreicht.

Die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen hat daher sehr kurzfristig zu erfolgen.

Das Insolvenzrecht schreibt zur Schonung der Insolvenzmasse Kostenbegrenzungen bei der Beendigung von Verträgen vor. So sind Kündigungsfristen für Arbeitnehmer:innen auf max. 3 Monate begrenzt, auch wenn aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen wegen der Betriebszugehörigkeit zuvor längere Fristen beansprucht wurden. Auch ein möglicher Sozialplan ist gedeckelt auf max. 2,5 Monatslöhne bzw. max. 1/3 der freien Insolvenzmasse. Relevant ist dies insbesondere, wenn die Krise aufgrund erheblicher Überkapazitäten nur durch einen massiven Personalabbau bewältigt werden kann.

Auch nachteilige Verträge mit  Kunden oder Lieferanten können nach Verfahrenseröffnung unmittelbar und Dauerschuldverhältnisse  wie z.B. Miete und Leasing mit kurzer Kündigungsfrist beendet werden. Dies kann z.B. relevant sein, wenn schlecht kalkulierte Belieferungsverträge krisenursächlich sind oder ein Unternehmen über viele Miet-/Leasingverträge verfügt, die in dem bisherigen Umfang nicht mehr benötigt werden (geleaster Maschinen-/Fuhrpark, Filialstrukturen, etc.).

 

Idealerweise wird das Insolvenzverfahren über einen Insolvenzplan beendet. Dieser wird vom eigenverwaltenden Schuldner bzw. seinen Beratern erstellt und bei Gericht eingereicht. Im Schutzschirmverfahren gilt hierfür eine verkürzte Frist von 3 Monaten nach Antragstellung. Der Insolvenzplan beinhaltet einen Vergleich mit den Gläubigern, der den Gläubigern eine bestimmte Quote auf ihre Forderungen zusichert. Die Gläubiger werden hierzu in Gruppen eingeteilt, in denen gesetzlich vorgeschriebene Mehrheiten erzielt werden müssen. Über den Insolvenzplan stimmen die Gläubiger in der Gläubigerversammlung ab. Die Höhe des Quotenangebots an die Gläubiger hängt von den sonstigen  Verwertungsalternativen (Liquidation, Verkauf des Unternehmens in Teilen als sog. Asset deal oder im Ganzen als sog. Share deal) ab, die je nach Einzelfall zu bewerten sind. Dieser Vergleichsrechnung der Verwertungsalternativen kommt daher im Insolvenzplan große Bedeutung zu, damit es im Insolvenzplan zu einem überzeugenden Befriedigungsangebot an die Gläubiger führt.

 

 

Wenn Sie mehr über diese Sanierungsoptionen erfahren möchten, sprechen Sie uns an.

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