Was ist eine Sanierung unter Insolvenzschutz?
Eine "Sanierung unter Insolvenzschutz" bezeichnet die Nutzung eines Insolvenzverfahrens zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens. Auch wenn vielfach mit dem Wort "Insolvenz" das Ende eines Unternehmens in Verbindung gebracht wird, so ist dies oft ein Missverständnis, das auf einer Unkenntnis der insolvenzrechtlichen Möglichkeiten beruht. Das Insolvenzrecht ermöglicht es dem Unternehmen, notwendige Sanierungsschritte mit der gebotenen Konsequenz und bei geringeren Sanierungskosten umzusetzen. So können Verträge (z.B. Mietverträge, Leasingverträge) kurzfristig beendet und personelle Überhänge mit verkürzten Kündigungsfristen und eingeschränkten Abfindungen gelöst werden.
Bei einer Sanierung unter Insolvenzschutz bleibt der Unternehmer selbst an Bord und kann die Geschicke des Unternehmens weiter lenken. Er führt die Sanierung im Rahmen der Insolvenz selbst durch und wird dabei unterstützt durch insolvenzrechtliche und betriebswirtschaftliche Berater.
Hierzu ermöglicht das Insolvenzrecht seit 2012 ein weitgehend selbstbestimmtes Insolvenzverfahren, das von einem sogenannten Sachwalter im Auftrag des Insolvenzgerichts beaufsichtigt wird. Es bestehen dabei zwei verschiedene Verfahrenstypen, nämlich die Eigenverwaltung nach § 270a Inso nF und das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO nF. Die beiden Verfahrenstypen sind eng verwandt und unterscheiden sich im Wesentlichen nur in Einzelaspekten hinsichtlich Zugangsvoraussetzungen, Auswahl des Sachwalters, Erleichterungen bei der Verfahrensdurchführung und Frist zur Vorlage des Insolvenzplans.
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Was ist Eigenverwaltung?
Die Eigenverwaltung nach § 270a InsO wurde 2012 in die Insolvenzordnung eingeführt und zu Beginn des Jahres 2021 per Gesetz (SanIns FoG) angepasst. Die Zugangsvoraussetzungen zum Verfahren haben sich seither etwas erhöht. Es bedarf nach neuer Gesetzeslage nunmehr einer noch sorgfältigeren Planung und Vorbereitung des Verfahrens, die in einer bei Gericht einzureichenden sog. "Eigenverwaltungsplanung" ihren Niederschlag findet.
Zu den Inhalten einer Eigenverwaltungsplanung gehört ein 6- monatiger Finanzplan, der u.a. die Liquiditätseffekte des Verfahrens als auch die Verfahrenskosten beinhaltet.
Zudem bedarf es eines Durchführungskonzepts, das Art, Ausmaß und Ursachen der Krise darlegt, als auch Maßnahmen und Zielsetzung der Eigenverwaltung formuliert.
Das Gesetz fordert auch, dass in der Eigenverwaltungsplanung hinreichend nachgewiesen wird, wie die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Pflichten sichergestellt wird.
Ein Sachwalter wird bei Antragstellung vom Gericht bestellt; der eigenverwaltende Schuldner kann hier lediglich Vorschläge machen und ist ansonsten an den vom Gericht bestellten Sachwalter gebunden.
Was ist ein Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren nach § 270 d InsO nF ist eine besondere Ausprägung des Eigenverwaltungsverfahrens, das höhere Zugangsvoraussetzungen hat und dafür im Gegenzug einige verfahrenstechnische Vorteile bietet. Im Schutzschirmverfahren kann u.a. der Sachwalter selbst ausgesucht und vom Gericht nur bei offensichtlich fehlender Eignung abgelehnt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Begründung von sog. Masseverbindlichkeiten, die es dem Unternehmen auch in der Insolvenz ermöglichen, rechtlich abgesicherte Verbindlichkeiten einzugehen und damit die Liquidität zu schonen.
Als Zugangsvoraussetzung für das Schutzschirmverfahren gilt, dass entweder eine Überschuldung vorliegt (§ 19 InsO) oder eine Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten sein darf, sondern lediglich droht (sog. drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO).
Auch darf das Sanierungsvorhaben nicht offensichtlich aussichtslos sein, d.h. die Sanierungsmaßnahmen sind in eine Ertragsplanung zu überführen, die darlegt, dass die Maßnahmen für eine Sanierung realistisch, geeignet und ausreichend sind.
Beides ist in einem Sanierungsgrobkonzept zu dokumentieren und von einem unabhängigen Sachverständigen zu bescheinigen.






