Wann besteht Insolvenzantragspflicht?
Gerät eine GmbH in die Krise, muss die Geschäftsführung prüfen, ob einer der gesetzlichen Insolvenzeröffnungsgründe (§§ 17–19 InsO) vorliegt:
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Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) => Insolvenzantragspflicht
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einfach gesprochen: Wenn fällige Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können.
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genauer gesagt: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn innerhalb eines Drei-Wochen-Zeitraums die aktuellen (Aktiva I) und die in diesem Zeitraum zu erwartenden liquiden Mittel (Aktiva II) nicht ausreichen, um mindestens 90% der fälligen (Passiva I) oder in diesem Zeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) zu decken. => siehe auch Zahlungsunfähigkeit
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Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) => Insolvenzantragsrecht
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einfach gesprochen: Wenn absehbar ist, dass künftige Zahlungen nicht geleistet werden können.
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genauer gesagt: Iinnerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten können fällige Verpflichtungen voraussichtlich nicht mehr bezahlt werden.
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Planung über diesen Zeitraum mit der Planungsprämisse der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich.
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Bei einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht ein Insolvenzantragsrecht, keine -pflicht.
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Überschuldung (§ 19 InsO) => Insolvenzantragspflicht
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einfach gesprochen: Wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich.
- genauer gesagt ist eine Prüfung in zwei Schritten erforderlich
- Erstellung einer Fortbestehensprognose => Zahlungsfähigkeit über die nächsten 12 Monate
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Erstellung eines Überschuldungsstatus => Bilanzierung zu Liquidationswerten
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Siehe auch Überschuldung und Fortbestehensprognose
Auch Gesellschafter können bei Führungslosigkeit der GmbH verpflichtet sein einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO).
Sprechen Sie uns gerne an, um in einem unverbindlichen Gespräch zu klären, ob eine Insolvenzantragspflicht für Ihr Unternehmen besteht.