Was ist eine Fortbestehensprognose?
Insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose
nach § 19 Abs. 2 InsO
Im Insolvenzrecht spielt die Fortbestehensprognose eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Überschuldung als Insolvenzeröffnungsgrund.
Die Fortbestehensprognose ist eine wirtschaftlich fundierte Einschätzung der Zahlungsfähigkeit und Lebensfähigkeit des Unternehmens über einen Zeitraum von 12 Monaten.
Im Vergleich zur handelsrechtlichen Fortführungsprognose liegt bei der insolvenzrechtlichen Betrachtung der Fokus weniger auf der Bilanzierung als vielmehr auf der Zukunftsfähigkeit des Unternehmens in der Krise. Insbesondere wird geprüft:
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ob alle Verbindlichkeiten im Prognosezeitraum bedient werden können,
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ob tragfähige Maßnahmen zur Sanierung bereits umgesetzt oder verbindlich eingeleitet wurden,
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ob externe Unterstützungszusagen (z. B. durch Patronatserklärungen oder Rangrücktritte) vorliegen.
Fällt die Fortbestehensprognose positiv aus (d.h. die Zahlungsfähigkeit ist für mindestens die nächsten 12 Monate gesichert), dann entfallen weitere Schritte zur Prüfung einer Insolvenzantragspflicht.
Fällt die Fortbestehensprognose negativ aus, ist eine Überschuldungsbilanz auf Liquidationsbasis zu erstellen. Reicht das Vermögen dann nicht zur Deckung aller Verbindlichkeiten aus, ist unverzüglich ein Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO).
Sprechen Sie uns gerne an, um in einem unverbindlichen Gespräch zu klären, ob eine Fortbestehensprognose für Ihr Unternehmen erforderlich ist.
Wofür braucht man eine Fortbestehensprognose?
Die Fortbestehensprognose ist das zentrale Instrument zur Feststellung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung bei der GmbH. Sie dient als Schutzmechanismus – für das Unternehmen wie für die Geschäftsführung. Nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fortführung entfällt die Antragspflicht trotz bilanzieller Überschuldung. Eine externe Prüfung der Prognose oder deren Erstellung durch einen spezialisierten Beraterkann im Zweifel entlastend wirken. Dabei sind insbesondere die IDW Standards (S 6, S 11, PS 270) zu beachten.
Formale und haftungsrechtliche Aspekte
Die Fortbestehensprognose muss schriftlich fixiert und nachvollziehbar sein. Sie ist regelmäßig zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen anzupassen. Dies ergibt sich aus der BGH-Rechtsprechung und dem IDW S 11.
Wird trotz Insolvenzreife kein Antrag gestellt, drohen zivilrechtliche Haftung (§ 64 GmbHG a.F., § 15b InsO) und strafrechtliche Konsequenzen.
Rangrücktrittsvereinbarungen
Um den Überschuldungsstatus zu verbessern, können Gesellschafterforderungen durch qualifizierte Rangrücktritte zurückgestellt werden. Diese müssen schriftlich fixiert und eindeutig sein.
Patronatserklärungen
Harte Patronatserklärungen sind rechtlich einklagbare Zusagen von Dritten (z. B. Muttergesellschaften), Verluste auszugleichen oder Zahlungsfähigkeit zu sichern. Sie können eine Überschuldung verhindern. Weiche Patronatserklärungen ohne Rechtsverbindlichkeit reichen nicht aus.
Die Anforderungen an Inhalt, Dokumentation und Aktualität der Prognose sind hoch. Bei unsicherer Lage empfiehlt sich die Prüfung oder Erstellung durch sachkundige Dritte, um Haftungsrisiken zu minimieren und Strafbarkeiten zu vermeiden
Wir stehen Ihnen als erfahrene Ansprechpartner zur Seite, wenn eine fundierte Einschätzung zur Unternehmensfortführung erforderlich ist – sei es zur Erfüllung handelsrechtlicher Anforderungen, im Zuge von Sanierungsbemühungen oder zur Klärung insolvenzrechtlicher Risiken.
Sprechen Sie uns gerne an, um in einem unverbindlichen Gespräch zu klären,
ob eine Fortbestehensprognose für Ihr Unternehmen erforderlich ist.






