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Was ist eine Fortführungsprognose?
Wofür braucht man eine Fortführungsprognose?

Handelsrechtliche Fortführungsprognose
gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB

Gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ist bei der Erstellung des Jahresabschlusses grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen – es sei denn, tatsächliche oder rechtliche Gründe stehen dem entgegen. In diesem Fall muss die Fortführungsannahme explizit geprüft und ggf. bestätigt werden.

Voraussetzungen für die Annahme der Unternehmensfortführung

Im Regelfall gilt die Fortführung des Unternehmens als gegeben, wenn folgende Bedingungen zutreffen:​

  • Das Unternehmen hat über einen längeren Zeitraum hinweg nachhaltige Erträge erwirtschaftet.

  • Es besteht ausreichender Zugang zu liquiden Mitteln oder verlässlichen Finanzierungsmöglichkeiten.

  • Es liegt keine drohende bilanzielle Überschuldung oder existenzbedrohende Ertragslage vor.

 

Sind diese Merkmale erfüllt, spricht man von einer impliziten Fortführungsprognose, und die Fortführungsannahme kann ohne weitergehende Prüfung angesetzt werden.

Andernfalls – etwa bei Zahlungsengpässen, negativen Eigenkapitalquoten oder auslaufenden Kreditlinien – ist eine ausdrückliche Fortführungsprognose zu erstellen, um die Bilanzierungsfähigkeit auf Fortführungsbasis zu begründen.

 

Verantwortlichkeit und sachgerechte Durchführung

Die gesetzliche Verantwortung zur Beurteilung der Fortführungsfähigkeit obliegt der Geschäftsführung bzw. den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens. In kritischen Situationen ist dringend anzuraten, externe Fachberater einzubeziehen. Oftmals wird eine solche Einschaltung auch seitens der Finanzierungsinstitute oder Aufsichtsorgane gefordert.

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​Sprechen Sie uns gerne an, um in einem unverbindlichen Gespräch zu klären, ob eine Fortführungsprognose für Ihr Unternehmen erforderlich ist.

Eigenverwaltung

Wie geht eine Fortführungsprognose?

Die Fortführungsprognose basiert in erster Linie auf einer integrierten Unternehmensplanung (Ertrags-, Liquiditäts- und Finanzplan) über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag. Die Prognose hat dabei sämtliche betriebswirtschaftlich relevanten, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

Zudem ist bei Anzeichen einer Unternehmenskrise zu prüfen, ob Insolvenzgründe vorliegen – insbesondere im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Falls erforderlich, können im Rahmen der Prognose geeignete Restrukturierungsmaßnahmen entwickelt und bewertet werden.

Auswirkungen der Prognose auf die Bilanzierung
 

  • Positive Fortführungsprognose: Liegt eine tragfähige Fortführungsannahme vor, ist der Jahresabschluss auf Basis der Fortführung zu erstellen. Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden erfolgt gemäß den Regelungen der §§ 252 bis 256a HGB, d. h. mit Blick auf die Nutzungsdauer und ohne erzwungene Liquidationsabschläge.
     

  • Negative Fortführungsprognose: Gilt die Fortführung des Unternehmens als überwiegend unwahrscheinlich, ist von einer bevorstehenden Einstellung des Geschäftsbetriebs auszugehen. Die Vermögenswerte sind dann unter dem Gesichtspunkt der Veräußerungswerte bzw. Liquidationserlöse zu bewerten. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das Bilanzbild und die Eigenkapitalsituation.
     

Eine korrekt dokumentierte Fortführungsprognose schützt die Geschäftsführung vor Vorwürfen der Pflichtverletzung und dient auch dem Steuerberater oder Jahresabschlussersteller zur eigenen Absicherung gegenüber Haftungsrisiken. 

 

Sprechen Sie uns gerne an, um in einem unverbindlichen Gespräch zu klären,
ob eine Fortführungsprognose für Ihr Unternehmen erforderlich ist.

 

Wenn Sie mehr über diese Sanierungsoptionen erfahren möchten, sprechen Sie uns an.

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