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Was ist ein Schutzschirmverfahren?
Wie geht ein Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270 d InsO nF ist eine besondere Ausprägung des Eigenverwaltungsverfahrens, das höhere Zugangsvoraussetzungen hat und dafür im Gegenzug einige verfahrenstechnische Vorteile bietet. Im Schutzschirmverfahren kann u.a. der Sachwalter selbst ausgesucht und vom Gericht nur bei offensichtlich fehlender Eignung abgelehnt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Begründung von sog. Masseverbindlichkeiten, die es dem Unternehmen auch in der Insolvenz ermöglichen, rechtlich abgesicherte Verbindlichkeiten einzugehen und damit die Liquidität zu schonen.

Die Zugangsvoraussetzungen zum Schutzschirmverfahren sind etwas strenger als zum Eigenverwaltungsverfahren. Als Zugangsvoraussetzung für das Schutzschirmverfahren gilt, dass entweder eine Überschuldung vorliegt (§ 19 InsO) oder eine Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten sein darf, sondern lediglich droht (sog. drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO).

Auch darf das Sanierungsvorhaben nicht offensichtlich aussichtslos sein, d.h. die Sanierungsmaßnahmen sind in eine Ertrags- und Liquiditätsplanung zu überführen, die darlegt, dass die Maßnahmen für eine Sanierung realistisch, geeignet und ausreichend sind. Beides ist in einem Sanierungsgrobkonzept zu dokumentieren und von einem unabhängigen Sachverständigen zu bescheinigen.

​Sprechen Sie uns gerne an, um in einem unverbindlichen Gespräch zu klären, ob eine Schutzschirmverfahren für Ihr Unternehmen möglich und sinnvoll ist.

Eigenverwaltung

Wie läuft ein Schutzschirmverfahren ab?

Der Ablauf eines Schutzschirmverfahrens gliedert sich in ein vorläufiges Verfahren (auch Antragsverfahren oder Insolvenzeröffnungsverfahren genannt) und ein eröffnetes Verfahren.

Das vorläufige Verfahren dauert üblicherweise rd. 2-3 Monate. In dieser Zeit erhalten die Mitarbeiter:innen Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit, d.h. das Unternehmen hat keine Personalkosten in dieser Zeit. Diese Sanierungsunterstützung hilft dem Unternehmen, wieder Liquidität aufzubauen. In dieser Phase müssen erste Sanierungsmaßnahmen vorbereitet, eingeleitet und soweit möglich auch bereits umgesetzt werden.
Parallel sind Gespräche mit Kunden und Lieferanten über eine Weiterbelieferung zwecks Betriebsfortführung zu führen. Da die  Finanzierer zumeist Großgläubiger in einem Insolvenzverfahren sind, sollte diesen zudem die Ziele und Mittel der beabsichtigten Sanierung erläutert werden. Über die am Ende des Antragsverfahren folgende Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht, nachdem es vom Sachwalter kurz zuvor ein Gutachten zu den Insolvenzeröffnungsgründen erhalten hat.

Im eröffneten Verfahren arbeitet das Unternehmen dann wieder unter Vollkosten, d.h. unter voller Personalkostenbelastung. In dieser Phase gilt es, Verluste möglichst zu vermeiden oder zeitlich so eng zu begrenzen, dass die Liquidität zur Deckung der Verluste ausreicht.

Die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen hat daher sehr kurzfristig zu erfolgen.

Das Insolvenzrecht schreibt zur Schonung der Insolvenzmasse Kostenbegrenzungen bei der Beendigung von Verträgen vor. So sind Kündigungsfristen für Arbeitnehmer:innen auf max. 3 Monate begrenzt, auch wenn aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen wegen der Betriebszugehörigkeit zuvor längere Fristen beansprucht wurden. Auch ein möglicher Sozialplan ist gedeckelt auf max. 2,5 Monatslöhne bzw. max. 1/3 der freien Insolvenzmasse. Relevant ist dies insbesondere, wenn die Krise aufgrund erheblicher Überkapazitäten nur durch einen massiven Personalabbau bewältigt werden kann.

Auch nachteilige Verträge mit  Kunden oder Lieferanten können nach Verfahrenseröffnung unmittelbar und Dauerschuldverhältnisse  wie z.B. Miete und Leasing mit kurzer Kündigungsfrist beendet werden. Dies kann z.B. relevant sein, wenn schlecht kalkulierte Belieferungsverträge krisenursächlich sind oder ein Unternehmen über viele Miet-/Leasingverträge verfügt, die in dem bisherigen Umfang nicht mehr benötigt werden (geleaster Maschinen-/Fuhrpark, Filialstrukturen, etc.).

 

Idealerweise wird das Insolvenzverfahren über einen Insolvenzplan beendet. Dieser wird vom eigenverwaltenden Schuldner bzw. seinen Beratern erstellt und bei Gericht eingereicht. Im Schutzschirmverfahren gilt hierfür eine verkürzte Frist von 3 Monaten nach Antragstellung. Der Insolvenzplan beinhaltet einen Vergleich mit den Gläubigern, der den Gläubigern eine bestimmte Quote auf ihre Forderungen zusichert. Die Gläubiger werden hierzu in Gruppen eingeteilt, in denen gesetzlich vorgeschriebene Mehrheiten erzielt werden müssen. Über den Insolvenzplan stimmen die Gläubiger in der Gläubigerversammlung ab. Die Höhe des Quotenangebots an die Gläubiger hängt von den sonstigen  Verwertungsalternativen (Liquidation, Verkauf des Unternehmens in Teilen als sog. Asset deal oder im Ganzen als sog. Share deal) ab, die je nach Einzelfall zu bewerten sind. Dieser Vergleichsrechnung der Verwertungsalternativen kommt daher im Insolvenzplan große Bedeutung zu, damit es im Insolvenzplan zu einem überzeugenden Befriedigungsangebot an die Gläubiger führt.

 

Sprechen Sie uns gerne an, um in einem unverbindlichen Gespräch zu klären,
ob ein Schutzschirmverfahren für Ihr Unternehmen möglich und sinnvoll ist.

 

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