Was ist Überschuldung?
Wann liegt Überschuldung vor?
Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten 12 Monaten überwiegend wahrscheinlich. Hierzu wird zunächst die zweite Bedingung geprüft (sog. Fortbestehensprognose) und dann die erste (sog. Überschuldungsstatus).
Stufe 1: Fortbestehensprognose
Die Fortbestehensprognose untersucht die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens für die nächsten 12 Monate. Ist das Fortbestehen nachhaltig wahrscheinlich, entfällt eine Insolvenzantragspflicht (trotz ggf. bilanzieller Überschuldung). Die Fortbestehensprognose muss auf konkreten Annahmen beruhen und plausibel belegen, dass alle fälligen Zahlungen im Prognosezeitraum bedient werden können. Es gilt die Maßgabe der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Kritische Faktoren:
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Realistische Ertragslage
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Verfügbarkeit von Finanzierungsmitteln
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Bereits abgeschlossene oder verbindlich vereinbarte Sanierungsmaßnahmen
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Keine schwerwiegenden rechtlichen oder organisatorischen Hindernisse
Bei einer positiven Fortbestehensprognose, sind keine weiteren Prüfschritte erforderlich. Scheitert die Fortbestehensprognose jedoch (sog. negative Fortbestehensprognose), ist ein Überschuldungsstatus (siehe Stufe 2) zu erstellen.
Stufe 2: Überschuldungsstatus (Liquidationsbilanz)
Im Überschuldungsstatus werden Vermögen und Schulden gegenübergestellt, basierend auf Liquidationswerten. Dabei gelten andere Bewertungsmaßstäbe als im handelsrechtlichen Jahresabschluss.
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Aktiva sind zu realisierbaren Liquidationswerten anzusetzen. Hierzu zählen z.B. auch gemäß Handelsrecht nicht aktivierte Markenrechte, Lizenzen, Firmenwerte, etc.
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Passiva umfassen sämtliche fälligen und einforderbaren Verbindlichkeiten. Hierzu zählen auch nicht bilanzierte Verprflichtungen wie Miet- oder Leasingobligo
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Eventualverbindlichkeiten und Sozialplanlasten sind ebenfalls zu berücksichtigen, d.h. auch die potenziellen Kosten der Abwicklung des Unternehmens finden hier Niederschlag.
Rangrücktritte (qualifizierte Rücktrittserklärungen nach § 39 InsO) können Verbindlichkeiten in den Hintergrund rücken lassen und den Status verbessern.
Im Falle einer Überschuldung gewährt der Gesetzgeber eine Frist von 6 Wochen bis zum Insolvenzantrag bzw. bis zur Beseitigung der Überschuldung.
Sprechen Sie uns gerne an, um in einem unverbindlichen Gespräch zu klären, ob eine Überschuldung Ihres Unternehmens besteht.






