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Für wen ist das und für wen NICHT?

Geeignet für Unternehmer (z.B. GmbH-Geschäftsführer) in der Krise, die sich über die Voraussetzungen des Insolvenzantragsgrundes "Zahlungsunfähigkeit" informieren wollen. 

Was ist Zahlungsunfähigkeit?

Wann besteht Zahlungsunfähigkeit?

  • Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn innerhalb eines Drei-Wochen-Zeitraums die aktuellen (Aktiva I) und die in diesem Zeitraum zu erwartenden liquiden Mittel (Aktiva II) nicht ausreichen, um mindestens 90% der fälligen (Passiva I) oder in diesem Zeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) zu decken.
     

  • Vorgehensweise: Man startet zunächst an einem Stichtag mit dem Abgleich der Aktiva I und Passiva Iund erweitert diesen dann um einen Drei-Wochen-Zeitraum durch Ergänzung der Aktiva II und Passiva II. Besteht nach diesem Zeitraum eine 10% Lücke, so wird der Planungszeitraum ausgedehnt. In seltenen Fällen gelingt eine Rückkehr in die volle Deckung der Verbindlichkeiten; dann liegt nur eine Zahlungsstockung vor. Zumeist vergrößert sich die bereits bestehende Lücke, so dass von Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist.
     

  • Bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit gewährt der Gesetzgeber dem Geschäftsleiter eine Frist von maximal drei Wochen, um diese zu beseitigen oder einen Insolvenzantrag zu stellen. Es ist ratsam, Versuche zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit innerhalb dieser drei Wochen zu dokumentieren (z.B. Kreditverhandlungen, Anforderung Gesellschafterbeiträge, Stundungsvereinbarungen mit Lieferanten, Verkürzung Zahlungsziele Kunden, etc.).
     

Sprechen Sie uns gerne an, um in einem unverbindlichen Gespräch zu klären, ob eine Insolvenzantragspflicht für Ihr Unternehmen besteht.

Mini-Glossar

Überschuldung: Gesetzlich normierter Insolvenzantragsgrund gemäß § 19 InsO. 

Fortbestehensprognose: Im IDW S 11 geregelte Vorgehensweise bei der Planung der zukünftigen Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens

Fortführungsprognose: Im Handelsrecht (HGB) normierte Vorgehensweise bei der Planung der Fortführung eines Unternehmens

Eigenverwaltung: Seit 2012 bestehende Möglichkeit, die Insolvenz eines Unternehmens ohne Insolvenzverwalter in Eigenregie zu steuern.

Schutzschirmverfahren: Eine besondere Ausprägung des Eigenverwaltungsverfahrens mit etwas höheren Zugangsvoraussetzungen.

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