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Stabilisierungs- und Restrukturierungs-
rahmen (StaRUG)

Seit Januar 2021 gibt es in Deutschland ein neues Stabilisierungs- und Restrukturierungsverfahren, das außerhalb einer Insolvenz läuft und in dem der Unternehmer stets Herr des Verfahrens bleibt.

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) stellt den Übergang von der außergerichtlichen in die gerichtliche Sanierung dar.  Es existieren zwei verschiedene Verfahrenstypen, zum einen die Sanierungsmoderation und zum anderen der Restrukturierungsplan.

Eintrittsbedingung ist eine nur drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO. Es soll somit ausschließlich dem frühzeitig agierenden Unternehmer zugute kommen, der präventiv handelt, wenn er erkennt, dass die Finanzmittel in naher Zukunft nicht ausreichen werden.

Allerdings ist der Gestaltungsrahmen in diesem vorinsolvenzlichen Umfeld auch nur begrenzt und nicht so tiefgreifend wie im Insolvenzrecht.

Gestaltungsrahmen

Nicht alle Verbindlichkeiten eines Unternehmens lassen sich durch einen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen gestalten.

Über den Restrukturierungsrahmen sind folgende Verbindlichkeiten des Unternehmens gestaltbar:

  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

  • Kredit- und Darlehensverbindlichkeiten, Schuldschein-Darlehen

  • Verbindlichkeiten zwischen verbundenen Unternehmen / gruppeninterne Sicherheiten

  • Steuerverbindlichkeiten

  • Verbindlichkeiten aus einem gerichtlichen Planverfahren (z.B. Insolvenzplan-Verbindlichkeiten)

  • Absonderungsanwartschaften, d.h. solche vertraglichen Regelungen, die im Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht begründen (z.B. Sicherungsübereignung u. -abtretung, Grundpfandrechte, Forderungsabtretung / Globalzession, Vermieter- und Speditionspfandrecht)

  • Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, sofern deren Gegenleistung bereits erbracht wurde. 

  • Anteils- und Mitgliedschaftsrechte

Über den Restrukturierungsrahmen sind folgende Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht gestaltbar:
 

  • Verbindlichkeiten ggü. Arbeitnehmern (inkl. Altersversorgung)

  • Verbindlichkeiten aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen

  • Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, sofern deren Gegenleistung noch nicht erbracht wurde.

Instrumente und Verfahrensaufsicht

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem örtlich zuständigen Restrukturierungsgericht.

Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens  sind:

 

1. Gerichtliche Planabstimmung:
Erörertungs- und Abstimmungstermin und ggf. Vorprüfungstermin

 

2. Vorprüfung:
gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind

3. Stabilisierung:
gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Vollstreckungs- und Verwertungssperre

 

4. Planbestätigung:
die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans

 

Das Restrukturierungsgericht bestellt in besonderen Fällen einen Restrukturierungsbeauftragten, wenn:
1. im Rahmen der Restrukturierung die Rechte von Verbrauchern oder mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen,
2. der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung beantragt,
3. der Restrukturierungsplan eine Überwachung vorsieht.

Das Gericht kann im begründeten Einzelfall von einer Bestellung absehen.

Es besteht ein Vorschlagsrecht des Schuldners und der Gläubiger.

Gestaltungsrahmen

Sanierungsmoderation

Die Sanierungsmoderation ist der milde Einstieg in die gesetzlich geregelte Sanierung. Voraussetzung ist, dass keine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

 

Auf Antrag des Schuldners bestellt das Restrukturierungsgericht einen Sanierungsmoderator, der zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten vermittelt.

Der Schuldner muß dem Sanierungsmoderator Einblick in die Geschäftsunterlagen gewähren und notwendige Auskünfte erteilen, damit dieser seiner Moderationsaufgabe nachkommen kann.

Das Ziel des Verfahrens ist ein Sanierungsvergleich des Schuldners mit seinen Gläubigern. Es besteht die Option, diesen Vergleich gerichtlich bestätigen zu lassen, um ihn anfechtungsfest zu bekommen.

Sollte sich kein Vergleich mit den Gläubigern (100% Zustimmungs-quote) schließen lassen, so kann die Sanierungsmoderation in den Restrukturierungsrahmen übergehen, da dort auch mit geringeren Zustimmungsquoten eine Lösung herbeigeführt werden kann.

Restrukturierungsplan

Der Restrukturierungsplan ist das Kernelement des Verfahrens. Neben den o.g. nicht restrukturierungsfähigen Forderungen (Arbeitnehmerforderungen und Forderungen aus noch zu erbringenden Gegenleistungen) können auch weitere Forderungen ausgenommen werden. Die Auswahl der Planbetroffenen hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen, die im darstellenden Teil des Plans anzugeben und zu erläutern sind.

Im darstellenden Teil des Restrukturierungsplans ist mittels einer Vergleichsrechnung zu verdeutlichen, wie die Befriedigungsaussichten der Gläubiger ohne den Restrukturierungsplan aussähen. 

Im gestaltenden Teil wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Gläubiger verändert werden soll, also z.B. in welchem Umfang Forderungen gekürzt oder wie lange Stundungen ausgesprochen werden. Auch eine Wandlung von Forderungen gegen das Unternehmen in Gesellschaftsanteile ist möglich (Debt-Equity-Swap). Auch Veränderungen in der Gesellschafter- und/oder Kapitalstruktur sind über den Restrukturierungsplan gestaltbar. In den Plan können zudem Regelungen zu einer Neufinanzierung oder deren Besicherung aufgenommen werden.

 

Die Gläubiger werden im Restrukturierungsplan in Gruppen eingeteilt, bei denen in unterschiedlichem Maße in die Rechte eingegriffen wird (Stundung, Kürzung, Erlass, Umwandlung, gesellschaftrechtliche Beteiligung, Änderung von Nebenbestimmungen). Innerhalb jeder Gruppe sind allen Planbetroffenen gleiche Rechte anzubieten. Sollte das nicht möglich sein, erfordert dies zusätzlich eine explizite Zustimmung der benachteiligten Gläubiger. Der Restrukturierungsplan muss dazu geeignet sein, die drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Dies ist durch eine integrierte Businessplanung (GuV, Bilanz, Finanzplan) nachzuweisen.

Eine Planannahme erfordert mindestens eine Zustimmung von 75% der zu gestaltenden Forderungen pro Gruppe. Minderheiten werden insofern geschützt, als sie nicht schlechter zu stellen sind als ohne Plan (siehe Vergleichsrechnung im darstellenden Teil). Der Restrukturierungsplan kann sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zur Abstimmung gestellt werden.

Wenn Sie mehr über diese neuen Sanierungsoptionen erfahren möchten, sprechen Sie uns an.

Verfahrenstypen
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